Gemäß dem Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12 des BFH sowie der Stellungnahme des BMF vom 28. November 2013 und vom 2. Juni 2014 handelt es sich beim Verkauf von Zeitschriftenabonnements zusammen mit einer Werbeprämie oder zusammen mit einem E-Paper um zwei eigenständige Hauptleistungen. Entsprechend muss die Prämie zwingend an den Rechnungsempfänger geliefert werden. Das Abonnement kann an eine abweichende Lieferadresse gehen.
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